§ 1 Passpflicht
Stand: 13.03.2024
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 23.10.2025 – 5 B 25.884Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 12.11.2013 – 5 L 321/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.08.2005 – 18 K 6365/04Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 – OVG 5 N 59.16Zitiert von 2
- VG Potsdam, 26.01.2018 – VG 8 L 9/18
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 – 1 S 1843/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG München, 31.01.2024 – M 7 K 22.2657
- VG Berlin, 09.01.2024 – 23 K 172/22
- VG Potsdam, 27.12.2023 – VG 3 K 2581/19
43 Entscheidungen zu § 1 PassG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1#abs-1 (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1#abs-2 (2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1#abs-3 (3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1#abs-4 (4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch
wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.